Wir sind keine Juristen und dies ist keine Rechtsberatung, sondern der Versuch zusammenzufassen, was uns verschiedene JuristInnen und PolitikerInnen versucht haben in den letzten Jahren zu erklären. Es geht um die Fragen: muss Deutschland nach Ungarn ausliefern, wer entscheidet darüber und nach welchen Kriterien.
Der Europäische Haftbefehl
Er ist die Grundlage für ein Auslieferungersuchen. Und dort heisst es:
Daher ist die Frage, ob nach Ungarn ausgeliefert werden darf nach unserem Verständnis eben auch eine politische und nicht nur eine juristische.
Zuständigkeit
Wenn der oder die Beschuldigte nicht selber einer Auslieferung zustimmt, endscheidet ein Gericht (in Deutschland in der Regel das Gericht, welches für den Ort, an dem die Verhaftung stattfand, zuständig ist) über die Auslieferung. Gegen die Entscheidung gibt es (derzeit) keine Revisionsmöglichkeit, sondern nur die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde. Im Fall Maja wurde durch Absprachen im Vorfeld und durch verspätete Information der Verteidigung das Auslieferungsurteil so schnell vollstreckt, dass Maja faktisch der Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde (erfolgreich, aber zu spät) beraubt wurde.
Hinderungsgründe
Die Staatsanwaltschaften in Deutschland können sogenannte Spiegelverfahren führen und entscheiden, ob es sinnvoller ist, das ganze Verfahren hier in Deutschland zu führen. So ist z.B. der Vorwurf der "kriminellen Vereinigung" ein mutmaßliches Delikt (so es zuträfe), dass hier in Deutschland "stattgefunden" hat. Oder es gibt zusätzliche Taten, die in Deutschalnd mutmaßlich begangen wurden. Auch das könnte ein Grund sein, nicht auszuliefern.
Grundsätzlich kann auch der Justizminister die Staatsanwaltschaft anweisen, solche Entscheidungen zu treffen.
Aktuell (1/2025) ist die Staatsanwaltschaft diesen Weg bei Joahnn G. gegangen und das Oberlandesgericht in Jena hat dann auch gegen die Auslieferung entschieden.
Die Staatsanwaltschaft in Italien sah generelle Hinderungsgründe für eine Auslieferung nach Ungarn und hat diese (wie dann auch das Gericht) abgelehnt.
Sollten die Staatsanwaltschaften eine Auslieferung befürworten, müssen die Gerichte jeden Einzelfall prüfen, ob es individuelle oder generelle Gründe gegen eine Auslieferung nach Ungarn gibt. Individuell könnte z.B. eine schwere Krankheit oder andere individuelle Besonderheit ein Hinderungsgrund sein. Generelle Gründe wäre z.B. die Aussicht, dass in Ungarn die Grundrechte signifikant verletzt werden und dass es keine glaubwürdigen Garantien gibt, dass dies im vorliegenende Einzelfall anders wäre.
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